Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 28Artikel 7, Paragraph 28
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 28
Eintragung der Erneuerung in das internationale Register
(1)Absatz eins,Entspricht die Erneuerung dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts in das internationale Register eingetragen; sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten nach dem Datum des Ablaufs erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Eintragung enthält oder gibt an:
das Datum der Erneuerung;
die Dauer der Wirkungen der Erneuerung;
iii) die Ordnungsnummer der erneuerten Registrierung;
den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;
wenn die Anschrift des Inhabers ein Land angibt, das kein Verbandsland ist, den Grund, weshalb dieser Inhaber berechtigt ist, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein;
vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß und, im Falle einer Farbbeanspruchung, eine farbige Abbildung der Marke;
viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung;
gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation der Bildbestandteile;
gegebenenfalls den Vermerk „marque plastique'';
gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer x genannte Transliteration und die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii vorgesehene Übersetzung;
xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';
xiii) die Waren und Dienstleistungen, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen; ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach einer Einschränkung nicht mehr für alle Länder das gleiche, werden die Unterschiede angegeben; im Falle einer Schutzverweigerung, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ausgesprochen worden ist, wird nur der Name des Landes oder der Länder angegeben, die diese Schutzverweigerung ausgesprochen haben;
xiv) die Länder, für welche die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt worden sind und für welche die Marke weiterhin registriert bleibt;
gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen fakultativen Angaben.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke